Müssen Steigleitern geprüft werden?
Steigleitern und Steigeisengänge sind, anders als gewöhnliche Leitern und Tritte, ortsfest und damit nicht trag- oder faltbar. In der DGUV Information 208-032 zur Auswahl und Benutzung von Steigleitern sind Empfehlungen für die sicherheitsgerechte Gestaltung, Instandhaltung und Prüfung von ortsfesten Steigleitern geregelt. Steigleitern fallen nicht unter die Pflicht zur Leiterprüfung gemäß DGUV 208-016 (ortsveränderliche Leitern).
Gemäß ArbStättV müssen fest angebrachte Steigleitern entsprechend angelegt und bemessen sein, sodass sie leicht und sicher begangen bzw. befahren werden können. Die ArbStättV hat das Ziel, Mitarbeiter in Betrieben zu schützen und zur Vermeidung von Arbeitsunfällen beizutragen. Weiterhin dürfen Mitarbeiter zu keiner Zeit gefährdet werden. Um die Sicherheit in Ihrem Betrieb zu gewährleisten und Ihre Mitarbeiter vor einem möglichen Absturz zu bewahren, müssen Steigleitern regelmäßig geprüft und, falls notwendig, instand gesetzt werden.
Weiterhin sind Steigleitern nur dann zulässig, wenn der Einbau einer Treppe nicht umsetzbar ist. Nach einer stattgefundenen Gefährdungsbeurteilung können Steigleitern zwar eingebaut werden, jedoch sollte eine dauerhafte Nutzung vermieden werden.
Unsere fachkundigen Mitarbeiter kümmern sich gerne um Ihre Steigleiterprüfung gemäß DGUV Information 208-032. Unsere Überprüfung erfolgt systematisch und umfasst die folgenden Leistungen:
- Sichtprüfung auf Schäden und Mängel der Holme, Sprossen und Schweißnähte
- Sichtprüfung des Rückenschutzes, der Ruheplattform, Umsteigebühne und Haltevorrichtung
- Prüfung der Befestigung im Verankerungsschutz
- Vollständige Dokumentation der Prüfung samt Schadensanalyse
- Festlegung des nächsten Prüftermins samt Kennzeichnung durch eine Prüfplakette
Wie häufig müssen Steigleitern geprüft werden?
Der Umfang und die Häufigkeit von Steigleiterprüfungen durch eine befähigte Person richten sich nach dem entsprechenden Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie der Häufigkeit der Nutzung. Zudem müssen die Hinweise der Hersteller berücksichtigt werden. Nach DGUV Schrift 208-032 sind Ihre Mitarbeiter dazu verpflichtet, vor dem Besteigen der Steigleiter eine Sichtprüfung auf mögliche Mängel durchzuführen. Für die wiederkehrende Steigleiterprüfung empfiehlt sich ein Prüfintervall von einem Jahr. Durch das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann die Frist verlängert oder verkürzt werden.
Wer darf eine Steigleiterprüfung durchführen?
Ortsfeste Steigleitern und Steigeisengänge dürfen nur von einer befähigten, sachkundigen Person geprüft werden. Diese Person zeichnet sich durch eine abgeschlossene fachliche Ausbildung sowie durch ausreichende Kenntnisse über die DGUV-Regeln, UVV-Vorschriften, ArbSchG und DIN-Normen aus. Weiterhin muss die Sicherheit im Arbeitskontext von Steigleitern beurteilt werden können. Die genauen Anforderungen an eine befähigte Person sind in der BetrSichV und TRBS 1203 festgehalten.
Welche Steigleitern prüfen wir?
Wir prüfen Steigleitern für bauliche Anlagen, Notleiteranlagen, Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen, Steigleitern für Bauwerke und Schächte und Schachtleitern. Wir prüfen nur Steigleitern, die ohne persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) bestiegen werden dürfen.


